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S A T Z U N G zur Beschlussfassung in der Gründungsversammlung des Fördervereins der Jugendverkehrsschule Darmstadt
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Förderverein der Jugendverkehrsschule Darmstadt e. V.
Er hat seinen Sitz in Darmstadt
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 AO). Zweck des Vereins ist es, die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Jugendverkehrsschule Darmstadt selbstlos zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung der Jugendverkehrsschule der Stadt Darmstadt. Diese kann durch vielseitige Aktivitäten verwirklicht werden. Unter anderem bei der Unterstützung der Jugendverkehrsschule für:
- aktuelles und passendes Schulungsmaterial zur Förderung der Motorik und Verkehrssicherheit der Teilnehmer
- Gute personelle Ausstattung und fachbezogene Fortbildungen
- passende räumliche Unterbringung
- geeignetes Gelände mit entsprechender Pflege
- positives gesellschaftliches und politisches Umfeld durch breite Öffentlichkeitsarbeit
- Fachvorträge
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins
unterstützt. Der Eintritt in den Verein erfolgt mit einem schriftlichen Antrag an den Vorstand, der
darüber entscheidet. Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit.
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt des Mitglieds
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, und zwar mit einer
Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres.
b. durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
c. durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
- bei der Aufnahme in den Verein falsche Angaben gemacht wurden,
- sein Aufenthalt unbekannt ist,
- auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens,
- es trotz Aufforderungen durch den Vorstand den satzungsmäßigen oder sonstigen
bestehenden Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt.
Satzung des Fördervereins der Darmstädter Jugendverkehrsschule i.G. Beschlussfassung vom 27.6.2011 - 2 -
Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der
Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch
einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, und vom Vorstand einberufene Arbeitsgruppen.
§ 5.1 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie fasst Beschlüsse über grundlegende Entscheidungen im Verein.
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
c) Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Änderung
des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt
wie nicht Erschienene.
d) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann seine Stimme schriftlich einem anderen
übertragen. Niemand kann jedoch mehr als zwei Stimmen in seiner Person abgeben.
e) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten vier Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres abgehalten werden. Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich
einberufen werden, wenn 20% der Mitglieder dies in einer von ihnen
unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe verlangen.
f) Die Mitgliederversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung aller
Mitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Zwischen dem Tag der
Einberufung und der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen. Bei
der Einberufung sind die Tagesordnungspunkte anzugeben. Den Vorsitz der
Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied, bei Wahlen ein auf der
Versammlung gewählter Wahlleiter.
g) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere diese
Aufgaben:
- Abänderung und Ergänzung der Satzung,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung und
früherer Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Verabschiedung des Haushaltes des laufenden Geschäftsjahres,
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
h) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem
Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist
§ 5.2 Vorstand
a) Der Vorstand hat mindestens drei, höchstens sechs gleichberechtigte Mitglieder
b) Die Vorstandsmitglieder müssen natürliche Mitglieder des Vereins sein
c) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei
Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
Satzung des Fördervereins der Darmstädter Jugendverkehrsschule i.G. Beschlussfassung vom 27.6.2011 - 3 -
d) Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind gleichberechtigt alle
Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
e) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung
ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
f) Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber sind Protokolle anzufertigen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
g) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 5.3 Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen können vom Vorstand eingerichtet werden. Nach Erfüllung des Arbeitsauftrags
lösen sich die Arbeitsgruppen auf.
§ 6 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen, wenn zwei Drittel aller Mitglieder dafür stimmen. Sind in
dieser Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 4 Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlussfassung vom 27.Juni 2011